Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Dortmund
vom 20. Oktober 2026
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2006 (GV. NRW Seite 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW Seite 552), hat die Technische Universität Dortmund folgende Gebührenordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
• § 1 Grundsatz
• § 2 Bibliotheksausweis
• § 3 Leihfristüberschreitung
• § 4 Verlust, Beschädigung, Nichtrückgabe
• § 5 Fernleihe
• § 6 Weitere Dienstleistungen
• § 7 Auslagen
• § 8 Zahlungsverzug
• § 9 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen
• § 10 Inkrafttreten
§ 1 Grundsatz
- Die Benutzung der Universitätsbibliothek nach § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung (BenO) - Präsenznutzung der Bestände und der Informationsmittel - ist grundsätzlich gebührenfrei.
- Besondere Leistungen der Universitätsbibliothek sowie die Überschreitung der Leihfristen sind kostenpflichtig.
§ 2 Bibliotheksausweis
- Die unter § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 lit. a) und b) BenO aufgeführten Personengruppen werden kostenlos zur Benutzung der Universitätsbibliothek gemäß § 2 Abs. 2 BenO zugelassen.
- Für alle weiteren Benutzergruppen wird für den Bibliotheksausweis eine jährliche Gebühr von 20 € für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstellung erhoben.
- Die Bibliotheksleitung kann einzelne Benutzergruppen von der Gebührenpflicht für den Bibliotheksausweis befreien.
- Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) und Inhaber des Dortmundpass können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Gebührenermäßigung beantragen.
Schülerinnen und Schüler unter 21 Jahren können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Gebührenerlass beantragen. - Für die Ersatzausstellung eines verlorenen oder beschädigten Bibliotheksausweises durch die Universitätsbibliothek wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
§ 3 Leihfristüberschreitung
- Die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1.
- § 3 Abs. 1 gilt entsprechend für andere Gegenstände der Universitätsbibliothek, die befristet zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 Verlust, Beschädigung, Nichtrückgabe
- Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien wird neben dem Schadensersatz eine Verwaltungsgebühr von 25 € pro Medium erhoben.
- § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für andere Gegenstände und Einrichtungen der Universitätsbibliothek, die befristet zur Verfügung gestellt werden.
§ 5 Fernleihe
Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Bestellgebühr, die unabhängig davon anfällt, ob die Vermittlung der bestellten Literatur tatsächlich zustande kommt. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung) und den sie ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 6 Weitere Dienstleistungen
Für weitere Dienstleistungen (z. B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen, Dokumentenlieferdienste und die Nutzung der patentamtlichen Dokumente und elektronischen Recherchehilfen etc.) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Preisliste erhoben. Diese wird durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemacht.
§ 7 Auslagen
Auslagen der Universitätsbibliothek (z. B. Portokosten) sind zu erstatten.
§ 8 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 9 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen
Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles nachweislich eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. Zugleich tritt die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek vom 13.12.2013 (AM 30/2013) sowie die 1. Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek vom 15.12.2025 (AM 39/25) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 08.10.2026.
Dortmund, den 20. Oktober 2026
Der Rektor
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessor
Dr. Manfred Bayer





