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Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Dortmund

vom 13. Dezember 2013

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW Seite 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW Seite 272), hat die Technische Universität Dortmund folgende Gebührenordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

  • §   1 Grundsatz
  • §   2 Bibliotheksausweis
  • §   3 Leihfristüberschreitung
  • §   4 Verlust, Beschädigung, Nichtrückgabe
  • §   5 Fernleihe
  • §   6 Weitere Dienstleistungen
  • §   7 Auslagen
  • §   8 Zahlungsverzug
  • §   9 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen
  • § 10 Inkrafttreten

§ 1 Grundsatz

  1. Die Benutzung der Universitätsbibliothek nach § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung (BenO) - Präsenznutzung der Bestände und der Informationsmittel - ist grundsätzlich gebührenfrei.
  2. Besondere Leistungen der Universitätsbibliothek sowie die Überschreitung der Leihfristen sind kostenpflichtig.

§ 2 Bibliotheksausweis

  1. Die unter § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 lit. a) und b) BenO aufgeführten Personengruppen werden kostenlos zur Benutzung der Universitätsbibliothek gemäß § 2 Abs. 2 BenO zugelassen.
  2. Für alle weiteren Benutzergruppen wird für den Bibliotheksausweis eine jährliche Gebühr von 20 € für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstellung erhoben.
  3. Die Bibliotheksleitung kann einzelne Benutzergruppen von der Gebührenpflicht für den Bibliotheksausweis befreien.
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) und Inhaber des Dortmundpass können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Gebührenermäßigung beantragen.
    Schülerinnen und Schüler unter 21 Jahren können bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Gebührenerlass beantragen.
  5. Für die Ersatzausstellung eines verlorenen oder beschädigten Bibliotheksausweises durch die Universitätsbibliothek wird eine Gebühr von 10 € erhoben.

§ 3 Leihfristüberschreitung

  1. Bei Überschreitung der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben. Diese wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt je Medieneinheit:
    • bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €
    • bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €
    • bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €
    • bei einer Leihfristüberschreitung ab dem 31. Kalendertag: 20,00 €
  2. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe, vgl. § 6 Abs. 6 der BenO, entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €.
  3. Die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1.
  4. § 3 Abs. 1-3 gelten entsprechend für andere Gegenstände und Einrichtungen der Universitätsbibliothek, die befristet zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 Verlust, Beschädigung, Nichtrückgabe

  1. Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien wird neben dem Schadensersatz und den Gebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Verwaltungsgebühr von 25 € pro Medium erhoben.
  2. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für andere Gegenstände und Einrichtungen der Universitätsbibliothek, die befristet zur Verfügung gestellt werden.

§ 5 Fernleihe

Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Bestellgebühr, die unabhängig davon anfällt, ob die Vermittlung der bestellten Literatur tatsächlich zustande kommt. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung) und den sie ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 6 Weitere Dienstleistungen

Für weitere Dienstleistungen (z. B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen, Erteilung schriftlicher Auskünfte, Dokumentenlieferdienste und die Nutzung der patentamtlichen Dokumente und elektronischen Recherchehilfen etc.) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Preisliste erhoben. Diese wird durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemacht.

§ 7 Auslagen

Auslagen der Universitätsbibliothek (z. B. Portokosten) sind zu erstatten.

§ 8 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 9 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Auslagen

Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles nachweislich eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. Zugleich tritt die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek vom 01.09.2010 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 28.11.2013.

Dortmund, den 13. Dezember 2013

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund

Universitätsprofessorin
Dr. Ursula Gather