Befugte Stelle nach dem Urheberrechtsgesetz
Im Völkerrechtsvertrag von Marrakesch wurde geregelt, dass Menschen mit Sehbehinderungen und anderen Leseeinschränkungen das Recht auf freien Zugang zu Informationen haben. Seit dem 1.1.2019 ist dieses Recht im deutschen Urheberrechtsgesetz verankert.
Der Service für Blinde und Sehbehinderte (SfBS) an der Universitätsbibliothek Dortmund stellt blinden, seh- oder lesebehinderten Mitgliedern der TU Dortmund bereits seit 1984 Literatur in barrierefreier Form zur Verfügung. Anfänglich wurde die Literatur auf Tonkassetten aufgesprochen, heute handelt es sich in der Regel um digitale Formate.
Der SFBS als befugte Stelle
Seit dem 1.1.2022 ist der SfBS auch als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen: DPMA : Liste der befugte Stellen. Der SfBS als ausführende befugte Stelle für die TU Dortmund gehört laut § 45c Abs. 3 UrhG zu den "Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen".
Der SfBS stellt barrierefrei aufbereitete Volltexte auf dem SfBS-Dokumentenserver zur Verfügung. Dort liegen Verlagswerke, die der SfBS mit Genehmigung des Verlags zu elektronischen Dateien umgearbeitet hat oder die ihm vom Verlag als Datei überlassen wurden.
Befugte Stellen dürfen laut DPMA
- bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke [1] vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln (§ 45c Abs. 1 UrhG) und
- nach dieser Regelung hergestellte, barrierefreie Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten, übermitteln oder zugänglich machen (§ 45c Abs. 2 UrhG).
[1] Die Befugnis bezieht sich ausschließlich auf veröffentlichte Sprachwerke (Text und Audioformat), grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) sowie in diesen Werken enthaltene Illustrationen. Sie gilt nur für solche Werke, zu denen rechtmäßiger Zugang besteht (§ 45c Abs. 1 UrhG i. V. m. § 45b Abs. 1 UrhG).
Barrierefreie Dokumente auf dem SfBS-Dokumentenserver
Der SfBS stellt über ein Registrierungsverfahren sicher, dass nur der berechtigte Personenkreis Zugriff auf den SfBS-Dokumentenserver hat. Das Registrierungsverfahren ist auf der Webseite SfBS: FAQ beschrieben. Grundsätzlich gilt:
Die Benutzer*innen des SfBS-Dokumentenservers weisen mit entsprechenden Dokumenten (Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest) ihre Berechtigung nach und bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie die Allgemeine Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen haben. Laut Nutzungsbedingungen ist es den Nutzenden nicht gestattet, Kopien der barrierefrei zur Verfügung gestellten Verlagswerke anzufertigen, die Werke an Dritte weiterzugeben oder sie zu gewerblichen Zwecken zu verwenden. Die Nutzenden haften zudem für jeglichen Schaden, der dem Verlag durch Missbrauch der Blindenausgabe entstehen könnte.
Der SfBS als befugte Stelle weist nach § 2 UrhGBefStV im Sehkon (Sehgeschädigtengerechter Katalog Online) nach, von welchen Werken Vervielfältigungsstücke in barrierefreiem Ausführung angefertigt wurden. Ergänzend zu den vollständigen bibliografischen Daten wird für jedes Medium das Dateiformat ausgewiesen, in dem es verfügbar ist.
Kontakt zum Service für Blinde und Sehbehinderte (SfBS)
Gerhard Althaus (Telefon: 0231/755-4006, Fax: 0231/755-4007), Birgit Köhler-Kilian (Telefon: 0231/755-4052, Fax: 0231/755-4007)
E-Mail: sfbs.ub@tu-dortmund.de