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Urheberrecht

Grundsätzliches

In den Paragraphen 60a, 60c und 60 e UrhG wurden insbesondere die Erlaubnistatbestände für Unterricht, Lehre, Forschung und Bibliotheken näher geregelt.
Je nach Schrankenregelung ist es erlaubt, ein Werk in unterschiedlichen Anteilen zu vervielfältigen.

Übersicht der Regelungen (in Auswahl):

  • In Semesterapparaten oder über Learning Management-Systeme (wie Moodle) können bis zu 15% eines Werkes zur Verfügung gestellt werden (Näheres dazu siehe unten).
  • Einschränkungen gibt es bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Artikeln aus Zeitungen und Publikumszeitschriften, für diese sind die Schrankenregelungen nach §§ 60a bis h nicht anzuwenden. Ein Hochladen in Moodle oder das Verteilen von Kopien in einem Seminar ist für Zeitungsartikel und Beiträge aus Publikumszeitschriften nicht gestattet.
  • Nach § 60d UrhG geregelt ist zudem das Text- und Data Mining, eine automatisierte Auswertung größerer Mengen urheberrechtlich geschützter Werke.
  • Durch den "Bibliotheksparagraphen" § 60e UrhG sind Dienstleistungen wie Fernleihe und Kopienversand konkreter geregelt. Digitalisierte Werke können an Terminals in der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden.

Regelungen für Werke in digitalen Semesterapparaten oder Intranetseiten (nach § 60a UrhG)

  • Sie dürfen eigene Skripte und Materialien hochladen (darin erlaubt sind kleine Auszüge im Rahmen des Zitatrechts, § 51 UrhG).
  • Sie dürfen Ihre eigenen Werke hochladen, sofern vertragliche Regelungen dies nicht ausschließen (z. B. wenn Sie einem Verlag die Nutzungsrechte übertragen haben).
  • Gemeinfreie, also urheberrechtsfreie, Werke dürfen Sie frei verwenden, auch ohne Einverständnis des Urhebers. Dies sind:
    • Werke, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist (i. d. R. 70 Jahre nach Tod des Urhebers, s. § 64 UrhG)
    • Amtliche Werke wie z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse (nach § 5 UrhG)
  • Für Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer oder eine Forschergruppe dürfen Sie folgende Materialien bereitstellen:
    • Kleine Teile bis zu maximal 15 % eines Werkes (z.B. aus einem Buch, Film, Musikwerk)
    • Einzelne Aufsätze aus einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift/Fachzeitung
    • Werke mit geringem Umfang vollständig (z.B. Druckwerke bis 25 Seiten, Filme oder Musikwerke bis 5 Minuten)
    • Einzelne Bildwerke, Fotos, Abbildungen
  • Nicht bereitgestellt werden dürfen:
    • Computerprogramme und Datenbanken (in Verbindung mit §§ 69a ff. UrhG)
    • Artikel aus Tageszeitungen oder aus Publikumszeitschriften (sog. Kioskzeitschriften)
  • Grundsätzlich hat bei der Aufnahme eines Werks die Angabe der Quelle zu erfolgen.
  • Der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder der Forschungsgruppe (der nach § 60a und § 60c Privilegierten) ist begrenzt, der Zugang zu Inhalten muss durch Login-Verfahren oder andere technische Authentifizierungsmaßnahmen begrenzt gehalten werden.
  • Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung nach § 60h UrhG zu zahlen, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. Vorgesehen ist eine Pauschalvergütung. Die Gesamtverträge werden derzeit verhandelt.

Für die Bestellung, Prüfung und Einbindung Ihrer benötigten Literatur bietet die Universitätsbibliothek auch weiterhin einen Rundum-Service an.

  • Verlinken statt verbreiten:
    Verlinken Sie auf die digitalen Angebote der Universitätsbibliothek in Katalog plus. E-Books und Artikel aus E-Journals stehen Ihnen im gesamten TU-Netz zur Verfügung. Die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Universitätsbibliothek stehen auch für Ihre Anschaffungsvorschläge bereit.
  • Werke unter anderen Lizenzen nutzen:
    Nutzen Sie Werke unter Open Access oder unter Creative Commons wie z. B. Open Educational Resources (OER). Werke, die unter einer CC-Lizenz stehen, können von Ihnen unter Einhaltung der betreffenden Bedingungen (nach-)genutzt werden. Die Universitätsbibliothek informiert Sie gerne über unterschiedliche Publikationsformen und -modelle.
  • Konventionelle Semesterapparate (Präsenz):
    Die Bibliothek stellt Ihnen in einem gedruckten Semesterapparat die gewünschte Literatur für ein Semester zusammen. Gedruckte Bücher stehen neben Sammelordnern mit Zeitschriftenartikeln in einem Regal für alle Studierenden bereit. Nutzen Sie unser Bestellformular.

Urheberrecht und Publizieren

Autoren schließen i. d. R. einen Vertrag mit dem Verlag, bei dem sie publizieren. Darin werden die Verwertungsrechte des Urhebers (§§ 15 - 24 UrhG) und die Nutzungsrechte des Verlags geregelt. Der Verlagsvertrag stellt auch eine wichtige Grundlage für die Zweitveröffentlichung eines Werkes dar. Nur der Urheber eines Werkes kann ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einräumen (§ 31 UrhG).

"1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist."

Das Zitieren aus einem Werk ist ohne Vergütung erlaubt, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". (§ 51 UrhG). Das Zitat muss in einem Zusammenhang zum zitierten Werk stehen und als Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Zu nur dekorativen Zwecken ist ein Zitat nicht erlaubt.

Haftung

Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Regelungen kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die TU Dortmund nach sich ziehen. In bestimmten Fällen (§§ 106 ff. UrhG) kann eine Verletzung der Bestimmungen des Urhebergesetzes auch eine Strafbarkeit desjenigen begründen, der die Verletzungshandlung begeht.

Weitere Informationen

Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF):

Kontakt

Auf einer weißen Tastatur sind vier Tasten grün eingefärbt. Darauf zu sehen sind Symbole für ein Telefon, ein Mobiltelefon, ein Briefumschlag und ein "at"-Zeichen. © marog-pixcells​/​Shotshop.com