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Ordnung für die Benutzung der Schließfächer der Technischen Universität Dortmund (Schließfachordnung) vom 21. Oktober 2019

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW.S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV.NRW. S. 806), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

Inhalt

  • § 1 Allgemeines, Nutzungszweck
  • § 2 Allgemeine Regelungen für alle Schließfächer
  • § 3 Besondere Regelungen für Kurzzeitschließfächer
  • § 4 Besondere Regelungen für Studienmaterialschließfächer
  • § 5 Haftung der Technischen Universität Dortmund und der Nutzenden
  • § 6 Verstoß gegen die Schließfachordnung
  • § 7 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines, Nutzungszweck

  1. Diese Ordnung gilt für alle Schließfächer (Kurzzeitschließfächer und Studienmaterialfächer) in den Gebäuden der Technischen Universität Dortmund.
  2. Die Schließfächer dienen den Nutzerinnen und Nutzern während ihres Aufenthalts in den Gebäuden zur Aufbewahrung von Garderobe und Taschen.
  3. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen der bzw. dem Nutzenden und der Technischen Universität Dortmund wird durch diese Ordnung geregelt.
  4. Für die Benutzung der Schließfächer ist in der Regel die UniCard / FHCard, eine Schließfachkarte oder ein PIN-Code erforderlich.

§ 2 Allgemeine Regelungen für alle Schließfächer

  1. Die Schließfächer sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren.
  2. Die Aufbewahrung von gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen und Gegenständen in den Schließfächern ist untersagt.
  3. Bei Störungen des Schließvorganges sind die Nutzenden verpflichtet, die Beschäftigten der Technischen Universität Dortmund oder beauftragte Dritte zu benachrichtigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt.
  4. Der Verlust oder die Beschädigung einer Schließfachkarte ist der Technischen Universität Dortmund unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzenden sind verpflichtet, die Kosten für den Ersatz der Schließfachkarte in Höhe von 5 € zu zahlen.
  5. Die Weitergabe einer Schließfachkarte zur Nutzung durch andere ist untersagt.
  6. Wer ein Schließfach in Gebrauch nimmt, erklärt damit gleichzeitig das Einverständnis, dass dieses bei einer Überschreitung der jeweils zulässigen Nutzungsdauer oder dem Missbrauch des Nutzungszwecks gemäß Abs. 2 von Beschäftigten der Technischen Universität Dortmund oder von beauftragten Dritten zwangsweise geöffnet und geräumt werden kann, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises bedarf. Ein eventueller Inhalt des Schließfaches wird entnommen und als Fundsache behandelt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt. Für die Räumung des Schließfaches wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.
  7. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Öffnung der Schließfächer durch Beschäftigte der Technischen Universität Dortmund oder durch beauftragte Dritte nach Bekanntgabe der Schranknummer während der Öffnungszeiten des jeweiligen Standortes möglich. Eine Aushändigung des Inhaltes kann nur erfolgen, wenn die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse nachgewiesen sind.

§ 3 Besondere Regelungen für Kurzzeitschließfächer

  1. Die Nutzung der Kurzzeitschließfächer ist nur während der Öffnungszeiten der Gebäude erlaubt. Die Schließfächer sind täglich rechtzeitig vor der Schließung der Gebäude zu räumen.
  2. Die Nutzung von mehr als einem Kurzzeitschließfach gleichzeitig ist untersagt.
  3. Bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer der Schließfächer wird eine Gebühr in Höhe von 2 € erhoben.

§ 4 Besondere Regelungen für Studienmaterialschließfächer

  1. Die Studienmaterialschließfächer können von den Mitgliedern der Technischen Universität Dortmund, der Ruhr-Universität Bochum sowie der Universität Duisburg-Essen (Universitätsallianz Ruhr) für bis zu 26 Wochen genutzt werden.
  2. Für die Nutzung der Studienmaterialschließfächer wird eine Gebühr in Höhe von 5 € erhoben.
  3. Bei Überschreiten der Nutzungsdauer fallen Fristüberschreitungsgebühren an, deren Höhe in der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Dortmund festgelegt ist.
  4. Der Inhalt der Studienmaterialschließfächer muss sichtbar sein. Die Tür darf nicht von innen beklebt oder verstellt werden.
  5. Nicht entliehene Bücher, Bücher aus dem Präsenzbestand sowie Zeitschriften aus dem Bestand der Universitätsbibliothek dürfen nicht in den Studienmaterialschließfächern eingeschlossen werden.
  6. Die Überlassung eines Studienmaterialschließfaches zur Nutzung durch Dritte ist untersagt.

§ 5 Haftung der Technischen Universität Dortmund und der Nutzenden

  1. Die Haftung der Technischen Universität Dortmund ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Die Nutzenden haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die der Technischen Universität Dortmund durch die Benutzung der Schließfächer entstehen.

§ 6 Verstoß gegen die Schließfachordnung

Bei einem Verstoß gegen diese Ordnung kann die Technische Universität Dortmund die Nutzenden befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Schließfächer ausschließen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. Zugleich tritt die Schließfachordnung vom 3. Mai 2012 außer Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Universität Dortmund vom 17.10.2019.

 

Dortmund, den 21. Oktober 2019

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund

Universitätsprofessorin
Dr. Dr. h.c. Ursula Gather